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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,22391
OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17.OVG (https://dejure.org/2018,22391)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.05.2018 - 7 A 11603/17.OVG (https://dejure.org/2018,22391)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17.OVG (https://dejure.org/2018,22391)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 104b Abs 1 S 1 GG, Art 104b Abs 2 GG vom 28.08.2006, Art 104b Abs 2 S 1 GG, Art 104b Abs 2 S 2 GG, Art 104b Abs 2 S 3 GG
    Finanzhilfen des Bundes für Länder-Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren aus Bundessondervermögen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbau; Außenwirkung; Baumaßnahme; Bedarf; Bundesfinanzhilfen; Bundesgesetz; Bundesmittel; Erhaltungsmaßnahme; Ermessen; Ersatzbau; Finanzhilfen des Bundes; Finanzierungsmöglichkeit; Förderpolitik; Förderpraxis; Förderung; Förderungsziel; Fördervoraussetzung; ...

  • rechtsportal.de

    KitaFinHG § 12 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder; Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aus dem Bundessondervermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 - 7 A 10445/14

    Kindertagesstättenrecht - Ausbau der U-3 Betreuung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2014/2015 (GVBl. 2013, 515), 2016 (GVBl. 2015, 445) und 2017/2018 (GVBl. 2017, 49) jeweils in Verbindung mit den dazu gehörenden Haushaltsplänen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 17 und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 16).

    Selbst wenn unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine - wie auch immer geartete - Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedoch insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 29).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 30).

    Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Neubaumaßnahme des Klägers nur im Hinblick auf eine siebte Gruppe und die 19 zusätzlichen Plätze für Kinder unter drei Jahren zu fördern, im Widerspruch steht zu den oben näher bezeichneten Landeshaushaltsgesetzen bzw. zu dem in den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 31).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - (juris, Rn. 43) ausgeführt hat, wird der für das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck von der zuständigen Landesbehörde bestimmt und muss nicht notwendigerweise deckungsgleich sein mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern.

    Insoweit gelten die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - (juris, Rn. 43) zur Verwaltungsvereinbarung in gleicher Weise auch für die Zweckbestimmung in einem entsprechenden Bundesgesetz.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - (juris, Rn. 37) ausgeführt hat, kann der Kläger eine Verletzung seiner Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 herleiten, sondern nur aus seinem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Träger von Kindertagesstätten, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben.

    Im Übrigen würde es, falls die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre, mangels einer rechtmäßigen Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz bereits an einer rechtmäßigen Grundlage für jegliche Förderung in Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 - 2018 fehlen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14 -, AS 43, 103 = juris, Rn 44).

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2014/2015 (GVBl. 2013, 515), 2016 (GVBl. 2015, 445) und 2017/2018 (GVBl. 2017, 49) jeweils in Verbindung mit den dazu gehörenden Haushaltsplänen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 17 und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 16).

    Sie sind zwar auch dazu bestimmt, Maßstäbe zu setzen für die Verteilung der Fördermittel; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 20).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 104a Abs. 4 GG, der Vorgängervorschrift des mit Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) eingefügten Art. 104b GG, ausgeführt, dass die Befugnis, den Ländern aus Bundesmitteln zweckgebundene Finanzhilfen zu Investitionen im Landesbereich zur Verfügung zu stellen, kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern sei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 -, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 36).

    Länder und Gemeinden bleiben damit in ihren Investitionsentscheidungen frei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 -, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 44).

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Namentlich begründet es für Letztere weder Ansprüche auf Finanzhilfen (s.o.) noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Anträgen auf Förderung des Landes durch Finanzmittel des Bundes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22).

    Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG haben dieselbe Funktion und Bedeutung wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zustimmungsgesetze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 -, BVerfGE 41, 291 = juris, Rn. 41).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 7 A 11237/12

    Personalkostenförderung für nicht im Bedarfsplan berücksichtigte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur das Urteil des Senats vom 24. März 2013 - 7 A 11237/12.OVG -, juris, Rn. 31 m.w.N.
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17
    Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2014/2015 (GVBl. 2013, 515), 2016 (GVBl. 2015, 445) und 2017/2018 (GVBl. 2017, 49) jeweils in Verbindung mit den dazu gehörenden Haushaltsplänen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 17 und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 16).
  • VG München, 23.02.2024 - M 31 K 22.5466

    Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

    Auf eine seitens der Klagepartei eingehend eruierte Bindungswirkung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern oder zu den ausführenden Zuwendungsbehörden kommt es mithin jedenfalls im Verhältnis zu (potenziellen) Zuwendungsempfängern und damit insbesondere hinsichtlich eines möglichen Anspruchs derselben auf Zuwendungsgewährung nicht an (BVerwG, U.v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris Rn. 31; ebenso zu haushaltsrechtlichen Bindungen OVG NRW, U.v. 8.9.2023 - 4 A 3042/19 - juris Rn. 120; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 30.5.2018 - 7 A 11603/17 - juris Rn. 39; U.v. 27.11.2014 - 7 A 10445/14.OVG - BeckRS 2015, 40353 Rn. 43).

    Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG ermöglicht dem Bund ferner, auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/18 - juris Rn. 70 ff.; OVG RhPf, U.v. 30.5.2018 - 7 A 11603/17 - juris Rn. 36; im Kontext der Corona-Wirtschaftshilfen VG Gera, U.v. 30.5.2023 - 5 K 551/22 Ge - juris Rn. 166 ff.).

  • VG Trier, 08.12.2021 - 8 K 2827/21

    Corona-Soforthilfe

    Eine darüberhinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21

    Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte

    Schließlich rechtfertigt das vom Beklagten angeführte Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17.OVG - (juris) keine abweichende Entscheidung.

    Dieses betrifft nicht die hier streitgegenständliche Situation einer gesetzlich normierten Kostenbeteiligungspflicht des Jugendamtsträgers gegenüber dem Träger der Kindertagesstätteneinrichtung, sondern eine gänzlich andere Konstellation, nämlich die in einem Rechtsstreit zwischen dem Land und einem Vorhabenträger abgehandelte Frage, ob auf Landesebene (in der Vergangenheit) erlassene Verwaltungsvorschriften im Widerspruch stehen zu in Landeshaushaltsgesetzen bzw. den dazugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzwecken (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 2018, a.a.O, Rn. 31 ff.; ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 31 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 LB 6/16

    Bewilligung einer Zuweisung für die Erweiterung einer Kindertagesstätte

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Vorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (so: BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.05.2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 30).

    Die dadurch vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung ist aber ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Plätzen für die Betreuung in Kindertagesstätten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.05.2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Gera, 30.05.2023 - 5 K 551/22

    Corona-Krise; Gewährung einer Billigkeitsleistung für kleine und mittelständische

    Erst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2347) hat der Gesetzgeber durch die Ergänzung in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG dem Bund die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (BT-Drucks. 18/11131 I, Seite 17; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 36).
  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Dies ist der Fall, wenn sie sich bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst durch eine - möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien oder selbst vorgegebenen Definitionen abweichende - ständige Verwaltungspraxis gebunden hat und sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet ist, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 31 ff. und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24 f., 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 40 ff.).
  • VG Berlin, 23.03.2021 - 6 K 464.19
    Dies ist der Fall, wenn sie sich bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst durch eine - möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien oder selbst vorgegebenen Definitionen abweichende - ständige Verwaltungspraxis gebunden hat und sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet ist, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 31 ff. und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24 f., 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 40 ff.).
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